Vereinsstatuten

(Anmerkung: Wo in diesen Statuten die männliche Sprachform verwendet wird, ist dies auch sinngemäss für weibliche Personen gültig)
 
I.
Name und Sitz des Vereines
 
§ 1
Unter dem Namen «Senioren Fislisbach» besteht mit Sitz Fislisbach ein gemeinnütziger Verein im von Art. 60 bis 79 des schweizerischen Zivilgesetzbuches.
 
 
II.
Vereinszweck
 
§ 2
Der Verein «Senioren Fislisbach» ist die Dachorganisation aktiver Seniorengruppen, welche die Bedürfnisse von Menschen der dritten Lebensphase wahrnehmen und aufgreifen.
Er animiert die ältere Generation, aktiv zu bleiben und sich mit ihrer Kompetenz und Lebenserfahrung am Gemeinschaftsleben zu beteiligen.
Aktiven Seniorinnen und Senioren bietet er seine Strukturen an, damit sie ihre eigeneren Ideen und Bedürfnisse verwirklichen können.
 
 
III.
Mitglieder
 
§ 3
Die Mitgliedschaft besteht aus Aktivmitgliedern und Gönnern, welche Ziel und Zweck des Vereines anerkennen und zu fördern bereit sind.
 
§ 4
Auch Personen, die das Seniorenalter («60+») noch nicht erreicht haben, können Mitglieder werden.
 
§ 5
Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist eine permanente Wohnadresse in Fislisbach. Einwohner aus der Region Baden mit besonderen Bindungen zu Fislisbach können mit Zustimmung des Vorstandes ebenfalls Mitglieder werden. Von Fislisbach wegziehende Mitglieder mit mehr als einjähriger Vereinszugehörigkeit können auf Wunsch weiterhin Mitglied bleiben.
 
§ 6
Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch den Vorstand auf Anmeldung bei einem der Vorstandsmitglieder. Jedes neu eintretende Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung und die Statuten.
 
§ 7
Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand; er kann jederzeit erfolgen, doch befreit er nicht von der Verpflichtung zur Zahlung bereits vorher fällig gewordener Beiträge und derjenigen für das laufende Vereinsjahr.
 
§ 8
Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
Gegen einen ausgesprochenen Ausschluss kann an einer Mitgliederversammlung rekurriert werden.
 
§ 9
Der Vorstand kann Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben zu Ehrenmitgliedern erklären. Die Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder, jedoch ohne deren Pflichten.
 
 
IV.
Mittel
 
§ 10
Der Verein sucht sein Ziel zu erreichen durch:
  • Eigenes Handeln seiner Mitglieder, nach eigenen Fähigkeiten und Möglichkeiten.
  • Durch Unterstützung seiner Mitglieder bei der Umsetzung und Realisierung eigener Ideen.
§ 11
Die finanziellen Mittel bestehen aus:
  • Den Jahresbeiträgen der Mitglieder
  • Dem Reinertrag von Veranstaltungen
  • Den Erträgen aus Aktivitäten zusammen mit anderen Organisationen
  • Den Beiträgen von Behörden
  • Spenden, Legaten etc.
 
§ 12
Der maximale Jahresbeitrag für Einzelmitglieder ist auf CHF 10.- limitiert
 
§ 13
Für die Verbindlichkeiten des Vereines haftet nur das Vereinsvermögen.
Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen
 
 
V.
Organisation
 
§ 14
Die Organe sind:
A Die Mitgliederversammlung
B Der Vorstand
C Die Sachgruppen
D Die Rechnungsrevisoren
 
 
A
Mitgliederversammlung
 
§ 15
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird vom Vorstand mindestens 4 Wochen im Voraus einberufen. Die Einladung erfolgt durch schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder. Ordentlicherweise soll die Mitgliederversammlung wenigstens einmal jährlich im 1. Quartal des Jahres stattfinden.
Die Versammlung ist beschlussfähig wenn wenigstens 20 Mitglieder anwesend sind.
 
§ 16
Anträge von Mitgliedern sind spätestens 2 Wochen vor der Versammlung dem Präsidium
schriftlich einzureichen. Die Anträge sind den Mitgliedern spätestens 1 Woche vor der Versammlung schriftlich bekannt zu geben. Zu nicht traktandierten Themen kann die Versammlung keine Beschlüsse fassen.
Ein an der Mitgliederversammlung eingebrachter Antrag kann mit der Zustimmung von 2 Dritteln der anwesenden Mitgliedern nachträglich auf die Traktandenliste gesetzt werden.
 
§ 17
Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können von mindestens einem Fünftel der Mitglieder schriftlich verlangt werden. Ebenso kann Sie aufgrund eines Vorstandsbeschlusses einberufen werden.
Die Mitgliederversammlung ist innerhalb von 6 Wochen nach Eingang des Begehrens abzuhalten.
 
§ 18
Soweit die Statuten nichts anderes vorsehen, werden die Beschlüsse mit einfachem Mehr gefasst.
 
§ 19
An der Mitgliederversammlung hat jedes Aktivmitglied eine Stimme.
Geheime Abstimmung kann von einem Viertel der anwesenden Mitglieder verlangt werden.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident abschliessend.
 
§ 20
Der Mitgliederversammlung obliegen:
  • Wahl der Stimmenzähler
  • Genehmigung des Protokolls der Mitgliederversammlung
  • Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten
  • Genehmigung der Jahresrechnung mit Décharge-Erteilung an den Kassier und den Vorstand
  • Genehmigung des Budgets
  • Festsetzung des Jahresbeitrages
  • Genehmigung des Jahresprogrammes
  • Wahl des Vorstandes
  • Wahl des Präsidiums
  • Wahl der Rechnungsrevisoren
  • Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes oder einzelner Mitglieder
  • Änderung der Statuten
  • Auflösung des Vereins
 
 
B
Der Vorstand
 
§ 21
Der Vorstand besteht aus 5 - 7 Mitgliedern, nämlich: Präsident, Vizepräsident, Aktuar, Kassier und 1 - 3 weiteren Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt; sie können wieder gewählt werden.
 
§ 22
Der Präsident wird aus der Reihe der gewählten Vorstandsmitglieder gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
 
§ 23
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Für rechtsverbindliche Belange zeichnen Präsident resp. Vizepräsident mit einem anderen Vorstandsmitglied zu zweien.
 
§ 24
Der Kassier hat für den Verkehr mit der Bank Einzelunterschrift.
 
§ 25
Ebenso haben bei nicht rechtsverbindlichen Angelegenheiten alle Vorstandsmitglieder, bzw. Sachgruppenleiter für ihren Aufgabenbereich Einzelunterschrift.
 
§ 26
Der Vorstand leitet den Verein im Rahmen und in Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Die Aufgaben des Vorstandes sind namentlich die folgenden:
  • Beschaffung und Verwaltung der finanziellen Mittel und von anderen Vermögenswerten
  • Regelung der Versicherungen
  • Durchführen von gemeinschaftlichen Veranstaltungen
  • Einsetzen von Sachgruppen und Erlass von Richtlinien über deren Tätigkeit
  • Koordination und Informationsaustausch zwischen Sachgruppen und Vorstand
  • Zusammenarbeit mit anderen Organisationen, im Besonderen mit der politischen Gemeinde Fislisbach, Pro Senectute und den beiden Kirchgemeinden in Fislisbach
  • Öffentlichkeitsarbeit
  • Erstellen des Budgets
  • Erstellen des Jahresprogrammes
  • Jährlicher Rechenschaftsbericht über Tätigkeit, Finanzen und Sachgruppen zuhanden der Mitgliederversammlung
 
C
Die Sachgruppen
 
§ 27
Die Aktivitäten des Vereins werden durch die Sachgruppen organisiert. Diese Gruppen werden von einem Leiterteam geführt. Die Sachgruppen sind in der Gestaltung und Ausführung ihrer Aktivitäten weitgehend autonom.
Die Sachgruppen können von den Teilnehmern an ihren Anlässen Beiträge zur Deckung der Unkosten von Sachgruppen und Verein erheben.
Zur Deckung der allgemeinen Unkosten des Vereines liefern die Sachgruppen jeweils Ende Jahr einen zum voraus vereinbarten prozentualen Anteil oder einen festen Beitrag ihres Reinerlöses an die Hauptkasse ab.
 
§ 28
Die Leiter der Sachgruppen werden mindestens zweimal pro zu einer erweiterten Vorstandsitzung eingeladen.
 
 
D
Die Rechnungsrevisoren
 
§ 29
Die Rechnungsrevisoren werden von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt; sie können wieder gewählt werden. Sie müssen nicht dem Verein angehören.
 
 
VI.
Rechnungsabschluss
 
§ 30
Das Vereinsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr.
Die Rechnung ist jeweils auf den 31. Dezember abzuschliessen.
Die Jahresbeiträge der Mitglieder sind jeweils am 31. Mai. des laufenden Jahres fällig.
 
 
VII.
Auflösung
 
§ 31
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung mit zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Sie muss traktandiert sein und tritt in Kraft, sobald die Schlussabstimmung genehmigt ist. Über die Zuweisung eventuell vorhandener Aktiven entscheidet die letzte Mitgliederversammlung.
 
 
VIII.
Schlussbestimmungen
 
§ 32
Der neu zu gründende Verein «Senioren Fislisbach» übernimmt zum Zeitpunkt der Vereinsgründung alle laufenden Geschäfte von der freiwilligen Vereinigung «Senioren Fislisbach» gegründet am 11. Mai 1978 (Leitbild von dem 24.Juni 1994).
 
§ 33
Diese Statuten treten am Tage ihrer Annahme durch die konstituierende Versammlung in Kraft.
 
§ 34
Sie wurden an der Gründungsversammlung vom 13. Juli 2004 angenommen.
 
 
Fislisbach, den 13. Juli 2004
 
Der Präsident
Der Aktuar
 
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